Wie bewirbt man sich richtig an der Universität für eine Stelle? Die Mitteilungen des Duisburg-Essener Mediendidaktikers Michael Kerres in seinem Blog zu seinen Erfahrungen als einem, der viele Bewerbungen in letzter Zeit gelesen hat, sind sehr hilfreich als Blick von Bewerbern/Bewerberinnen auf die andere Seite!
Das Intute Social Sciences Weblog meldet das Entstehen einer neuen Methodenseite, das Survey Resources Network, das bis Ende Juli ganz ausgebaut sein soll:
The aim of the Network is to provide a coherent and integrated approach to the development of skills and knowledge, the dissemination of research findings and research resources, and the promotion of best survey practice.
Auf seriösen Websites darf es nicht fehlen: das Impressum. Im presserechtlichen Sinn ist das “Impressum” im Grunde gar kein Impressum, sondern eine Anbieterkennzeichnung, doch das ist nicht das Entscheidende. Wichtiger ist das, was in der Anbieterkennzeichnung nachzulesen ist.
Wenn Sie eine private Forscherwebsite, ein wissenschaftliches Weblog oder Wiki im Internet betreiben, sind Sie bereits ein “Diensteanbieter” und als solcher verpflichtet, eine so genannte Anbieterkennzeichnung zu veröffentlichen. Dies schreibt das Telemediengesetz (TMG) zwingend so vor.
Diensteanbieter sind nach § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Begriff Telemedien wird hier sehr weit gefasst. Gemeint sind u.a. private Websites und Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms. Das Gesetz regelt auch, welche Informationen bereitgehalten werden müssen.
Um das “Risiko einer Abmahnung” zu verringern, hat das Bundesministerium der Justiz einen Leitfaden erstellt, an dem sich der Diensteanbieter orientieren kann.
Weitere Infos unter:
Ein Dilemma: Einerseits wünschen Sie sich als Wissenschaftler einen ungehinderten Zugang zu Informationen. Anderseits haben Sie als Autor ein natürliches Interesse an dem Schutz Ihrer Urheberrechte. Dies ist der Anfang eines scheinbar unlösbaren Interessenkonflikts, bei dem die unvereinbaren Interessen zahlreicher Akteure unter einen Hut gebracht werden müssen. Die Möglichkeiten der elektronischen Publikation und Bereitstellung nicht nur wissenschaftsrelevanter Informationen haben die Sachlage weiter verkompliziert.
Eigentlich möchte man sich nicht wirklich mit der Frage nach dem Urheberrecht beschäftigen, doch stets wird man von der Diskussion eingeholt, ob nun als Produzent, Verleger, Leser oder Informationsdistributor.
Aus gutem Grund befasst sich auch die Europäische Kommission seit vielen Jahren mit diese Frage und hat im Jahre 2001 die Richtlinie 2001/29/EG verabschiedet. Bei einer Überprüfung der Binnenmarktpolitik gelangte die Kommission nun zu dem Schluss,…
“dass ein ungehinderter Fluss von Wissen und Innovationen als ‘Fünfte Freiheit’ im Binnenmarkt gefördert werden muss. Im Zentrum dieses Grünbuchs steht nun die Frage, wie Forschungs-, Wissenschafts- und Unterrichtsmaterialien verbreitet werden, und ob Wissen im Binnenmarkt ungehindert zirkuliert. Darüber hinaus geht es in dem Konsultationspapier um die Frage, ob die bestehenden urheberrechtlichen Rahmenvorschriften einen ausreichenden Schutz für geistige Werke bieten, und Autoren und Verlage genügend Anreize haben, um von diesen Werken elektronische Fassungen zu erstellen und zu verbreiten.”
Wissenschaftler, Bildungseinrichtungen, Bibliotheken, Verlage – im Grunde alle Personen und Institutionen, die den Wissens- und Bildungsstand mit Hilfe des Internets erhöhen wollen – sind nun aufgefordert, zu den in dem Grünbuch aufgeworfenen Fragen und Themenkomplexen Stellung zu nehmen.
Einsendeschluss ist der 30. November 2008. Ihre Kommentare richten Sie an: markt-d1@ec.europa.eu
Weitere Informationen unter:
Der EU-Binnenmarkt :: Urheberrecht in der Informationsgesellschaft
Das IBI-Weblog macht auf das neue Heft von “politik und kultur” (PDF) aufmerksam, der Zeitung des Deutschen Kulturrats. Interessant für jene, welche sich für das Politikfeld Kulturpolitik interessieren, aber darauf wollte ich gar nicht hinaus.
Zur gleichen Zeit ist nämlich ein Dossier zu den Verwertungsgesellschaften (PDF) herausgekommen, welches die Rolle dieser Agenturen für die Rechte von Urhebern behandelt. Vielleicht wieder nicht sehr interessant, jetzt kommt aber der Punkt, auf den ich hinauswollte: Viele Politologen, welche veröffentlichen, kennen die Verwertungsgesellschaft Wort (VGWort) nicht, die für angemeldete Beiträge, Aufsätze, Bücher die Tantiemen ausschüttet, welche beispielsweise durch Kopierer, Dokumentlieferdienste etc. zusammenkommen. Der Anmeldeprozeß ist mittlerweile recht einfach, geht online und man muss auch nicht Mitglied dieser Verwertungsgesellschaft sein, um veröffentlichte Texte anmelden zu können. In diesem Sinne: Informieren Sie sich!
Haben Sie Ihrem Verlag ein umfassendes und zeitlich sowie räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an Ihren Veröffentlichungen aus den Jahren 1.1.1966 bis 31.12.1994 übertragen, dann räumt das neue Urheberrechtsgesetz, das am 1.1.2008 in Kraft getreten ist, den Verlagen auch das Recht der Online-Verwertung ein.
Wenn Sie das Recht der Online-Verwertung Ihrer Veröffentlichungen aus dem o.g. Zeitraum nicht verlieren wollen, müssen Sie jetzt aktiv werden. Was Sie dafür tun müssen, haben die Deutsche Initiative für Netzwerkinformation e.V. (DINI) und das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft in einem gemeinsamen Schreiben ausführlich beschrieben. Dort heißt es u.a.
[...] Hat ein Verfasser einem Verlag zwischen dem 1.1.1966 und dem 31.12.1994 ein umfassendes und zeitlich sowie räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinem Werk übertragen, darf der Verlag dieses nun auch im Internet zugänglich machen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, seine Rechte als Verfasser zu wahren und darüber zu verfügen. Hierzu gibt es zwei Wege, die beide parallel genutzt werden sollten:
- Der Verfasser überträgt bis zum 31.12.2007(!) das Recht zur Online-Verwertung seiner Publikationen aus den Jahren 1966–1994 einer Einrichtung seiner Wahl, zum Beispiel der Bibliothek seiner Institution.
- Der Verfasser legt sicherheitshalber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. bis zum 31.3.2008, bei den Verlagen Widerspruch gegen die Übertragung der früher nicht bekannten Nutzungsarten ein.
Andernfalls fallen dem Verlag automatisch die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Online-Verwertung der Publikationen im Internet zu. [...]
Da die Frist der pauschalen Übertragung der Rechte zur Online-Verwertung an eine Einrichtung seiner Wahl inzwischen abgelaufen ist, ist heute Schritt 2 zwingend erforderlich.
Weitere Informationen, das oben zitierte Schreiben sowie die Musterbriefe finden Sie unter http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/Rundbrief1207.html.
Der beliebte Dokumentlieferdienst Subito liefert wegen Änderungen im Urheberrechtsgesetz seit dem 01.01.2008 nur noch per Post oder Fax, nicht mehr per E-Mail. Diese wegen lokal stets weniger vorhandenen Zeitschriftentiteln notwendige Ergänzung der Versorgung mit wissenschaftlicher Literatur verlangsamt sich deshalb. Man sollte die entsprechende Zeitspanne in seine Planungen bei der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit mit einbeziehen!
Das ist ein Service für Benutzer, wenn ein Katalog das Abgreifen der Suchergebnisse in verschiedenen Zitationsstilen erlaubt! “What I learned today” wies auf eine Funktionalität des WorldCat hin, hier im Hilfetext beschrieben, Titeldaten im gewünschten Zitationsstil kopieren zu können. Hierzu klickt man den entsprechenden Link unter der Titelangabe an,
worauf sich ein Extrafenster öffnet, in welchem die Titelaufnahme nach verschiedenen Zitierformaten dargestellt ist. Dort kann man das Gewünschte aussuchen, den Text kopieren und in die Text-/Literaturverwaltung einfügen.
Kennen Sie das Problem: Sie möchten Ihrer Arbeitsgruppe einen Hinweis auf eine gehaltvolle Webseite geben, aber nicht nur das, nein, sondern auf einen bestimmten Abschnitt hinweisen. Da fängt das Umschreiben (auf Ihrer Seite) und das Suchen (auf der Seite der Empfänger) an! Jetzt gibt es einen Dienst, welcher hier Abhilfe schafft: Citebite. Sie geben dort die betreffende Textstelle und den Link ein, drücken auf den Knopf “Make Citebite” und erhalten einen Link, den Sie dann mitteilen oder auch in Ihr Literaturverzeichnis einfügen können. Wer den Link anklickt, erhält die Textstelle und den Fundort.
Beispielsweise möchte ich auf den Beitrag von Wolfgang Schumann im Weblog AgoraWissen (ein Blog zum wissenschaftlichen Arbeiten und zur Recherche) zu einem neuen Tutorial für den sehr empfehlenswerten Online-Office-Dienst Thinkfree hinweisen. Ich nehme den Permalink des Beitrags, kopiere den Abschnitt, welcher mir besonders wichtig erscheint, füge beides in Citebite ein und voilà: Hier ist die zitierte Seite samt Hervorhebung!
In der politikwissenschaftlichen Arbeit tauchen immer wieder Akronyme auf, beispielsweise von Internationalen Organisationen wie FAO, OAU, OECD. Viele sind einem ja geläufig, was aber, wenn es sich um unbekanntere oder gar historische Organisationen wie z.B. die COCOM handelt? Dann muss ein Akronymauflöser her. Im Index der ViFaPol ist ein Angebot zu finden, es nennt sich schlicht “Akronyme und Abkürzungen”, wird von der FU Berlin seit über zehn Jahren gepflegt und ist ein zuverlässiger Begleiter bei der Auflösung von Akronymen.
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